Finanzordnung
§ 1 Einbringung der Mitgliedsbeiträge
[1] Die Mitgliedsbeiträge werden Anfang Januar des jeweiligen Jahres einverlangt. Von Mitgliedern mit Einzugsermächtigung wird der Beitrag automatisch eingezogen. Für Konten, die keine Deckung aufweisen oder erloschen sind, wird eine Unkostenpauschale erhoben. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus den Bearbeitungsgebühren der Bank und den Unkosten des Vereines [derzeit verlangen die Banken jeweils 3,- € und wir 0,70 € für Porto, Umschläge etc.]. Sollte die Pauschale sich erhöhen, wird dies unverzüglich im INTERN veröffentlicht. Alle anderen Mitgliedern sind verpflichtet, unaufgefordert selbst die fällige Summe zu überweisen. Eine Mitteilung im INTERN informiert außerdem rechtzeitig über den derzeit fälligen Beitrag. Sollte ein Mitglied trotzdem vergessen, seinen Beitrag zu zahlen, wird dieser vom Kassenwart angemahnt. Die erste Mahnung erfolgt nach 30, die zweite nach 60 und die dritte [per Einschreiben] nach 90 Tagen. Es wird jeweils eine Unkostenpauschale von 1,- € [erste Mahnung], 2,50 € [zweite Mahnung] oder 7,50 € [dritte Mahnung] erhoben. Für die Ermittlung einer korrekten Adresse beim Einwohnermeldeamt werden 12,50 € zuzüglich der anfallenden Behördengebühren berechnet. Für jeden Monat, den der Beitrag nach Ablauf der 30 Tage im Verzug ist, werden Zinsen in Höhe von 1 % in Rechnung gestellt. Steht der Jahresbeitrag nach Ablauf eines Jahres immer noch aus, wird das Mahnverfahren eingeleitet oder ein Inkasso-Unternehmen beauftragt. Die Kosten dafür trägt das säumige Mitglied.
[2] Wird eine Rechnung über die Beitragszahlung benötigt oder [zu
einem späteren Zeitpunkt] nicht mehr benötigt, so ist dies dem Kassenwart
schriftlich mitzuteilen.
[3] Die Mitgliedsbeiträge für neue Mitglieder werden ab Beginn
des nächsten auf den Eingang der Beitrittserklärung folgenden Monat
berechnet, d.h. es wird zunächst nur der Beitrag für das Restjahr
einverlangt, damit eine einheitliche Beitragserfassung am Anfang
des folgenden Jahres für die Buchhaltung gewährleistet ist.
[4] Steht der Jahresbeitrag eines Mitgliedes drei Monate nach Jahresanfang
noch aus, wird die Lieferung jeglicher Verbandspublikationen eingestellt.
Das Mitglied hat keinen Anspruch auf Hefte, die wegen seines ausstehenden
Beitrages nicht versandt wurden. Dies gilt auch für nicht zustellbare
Hefte, wenn das Mitglied eine Adreßänderung nicht rechtzeitig bekannt
gegeben hat. Ist der Beitrag nach Jahresende immer noch im Rückstand,
erfolgt der automatische Ausschluß des betreffenden Mitgliedes.
Der Vorstand kann Ausnahmen von dieser Regelung beschließen.
[5] Tritt ein Mitglied gemäß § 2 [6] der Satzung aus dem Verband aus, erfolgt keine Erstattung von vorausgeleisteten Mitgliedsbeiträgen. Noch nicht bezahlte Beitrage werden bis zum Austrittsdatum errechnet und eingefordert.
[6] Zahlt ein neueingetretenes Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb
von vier Wochen, kann die Belieferung mit Verbandspublikationen
eingestellt werden. Wenn der Vorstand die Beibringung des Jahresbeitrages
als gefährdet einschätzt [z.B. durch Zahlungsunfähigkeit oder rechtliche
Probleme], kann er den sofortigen Ausschluß des Mitglieds verfügen.
[7] Wünscht ein Ex-Mitglied, das nach § 1[4] der Finanzordnung aus dem Verband ausgeschlossen wurde, die erneute Mitgliedschaft, erhebt der ICOM eine Aufnahmegebühr von DM 25,- €. Die Belieferung mit Verbandspublikationen erfolgt erst nach Begleichung aller Forderungen des ICOM.
§ 2 Begleichung von Rechnungen
[1] Es dürfen keine überteuerten Gegenstände in Rechnung gestellt
werden. Ausgenommen sind Fälle, bei denen zwingende Gründe vorliegen.
[2] Im Einzelfall ist der Vorstand berechtigt, an Mitglieder das
Ausstellen von Rechnungen zu delegieren. Rechnungen, die im Namen
des ICOM ausgestellt werden, müssen dem Kassenwart zeitgleich zugesandt
werden und ausschließlich eines der ICOM-Konten angeben.
[3] Für vom ICOM ausgestellte Rechnungen gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Danach wird der Betrag angemahnt. Für jede Mahnung wird eine Unkostenpauschale von 1,-, 2,50 bzw. 7,50 € erhoben. Nach 6 Monaten wird das Mahnverfahren eingeleitet oder ein Inkasso-Unternehmen beauftragt. Die Kosten dafür trägt der Rechnungsempfänger.
§ 3 Projektleiter
[1] Projektleiter rechnen in der Regel jährlich, einen Monat vor
Ablauf des Geschäftsjahres mit dem Kassenwart ab. Sollten die jährlichen
Ausgaben der Projektleiter einen vom Vorstand festzulegenden Finanzrahmen
überschreiten, so ist beim Kassenwart eine schriftliche Genehmigung
einzuholen. Andernfalls ist der ICOM nicht verpflichtet, die Kosten
zu übernehmen.
[2] Werden Rechnungen ohne Datum und Verwendungszweck eingereicht,
besteht kein Anspruch auf Erstattung.
§ 4 Rechenschaft
[1] Der Kassenwart legt einmal im Jahr der Mitgliedervollversammlung
eine verbindliche Einnahmen- und Ausgabenaufstellung vor.
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